Wer legt die Regeln für Grabmale fest?
In Sachsen regeln die Gemeinden die Gestaltung der Grabstätten auf ihren Friedhöfen durch Satzung. Kirchliche Friedhöfe haben eigene Friedhofsordnungen.
Das Sächsische Bestattungsgesetz überträgt den Gemeinden in § 7 die Aufgabe, Benutzung und Gestaltung ihrer Friedhöfe durch Satzung zu regeln. Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zu Grabsteinen. In Brandenburg ist es ähnlich; dort erlaubt § 34 des Bestattungsgesetzes den Friedhöfen zusätzlich, für Natursteingrabmale einen Nachweis zu verlangen, dass sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden. Cottbus macht davon Gebrauch.
Neben den städtischen Friedhöfen gibt es in vielen Orten Friedhöfe von evangelisch-lutherischen oder katholischen Kirchgemeinden. Dort gilt die Friedhofsordnung der Gemeinde, nicht die städtische Satzung. In Pirna, Riesa und Meißen liegen die großen Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft. Viele evangelische Friedhofsordnungen in Sachsen folgen der Musterfriedhofsordnung der Landeskirche: Sie verlangt eine schriftliche Genehmigung vor der Auftragserteilung, einen Entwurf im Maßstab 1:10 und das Fundamentieren nach der BIV-Richtlinie. Seit 2024 werden kirchliche Friedhofsordnungen im elektronischen Friedhofsanzeiger der Landeskirche veröffentlicht.
Was gehört in den Genehmigungsantrag?
Die Satzungen in unseren Regionen verlangen ähnliche Unterlagen, meist in zweifacher Ausfertigung:
- Zeichnung mit Vorder- und Seitenansicht und Grundriss im Maßstab 1:10 (Plauen erlaubt auch eine bemaßte Zeichnung)
- Angaben zu Gestein, Farbe, Bearbeitung und Oberfläche
- Inhalt, Anordnung und Art der Schrift, Ornamente und Symbole
- Angaben zur Fundamentierung
- Nachweis des Nutzungsrechts oder eine Vollmacht
- auf Verlangen Schriftproben 1:1, ein Modell oder eine Attrappe in Originalgröße
Wer den Antrag stellt, ist unterschiedlich geregelt: In Plauen und Görlitz stellt ihn der beauftragte Betrieb, in Bautzen der Nutzungsberechtigte. In der Praxis bereitet fast immer der Steinmetzbetrieb die Unterlagen vor.
Wie lange gilt eine Grabmalgenehmigung?
Meist ein Jahr, in Chemnitz und Zwickau zwei Jahre. Wird das Grabmal in dieser Zeit nicht gesetzt, muss neu beantragt werden.
In Görlitz gilt die Zustimmung bei Erdbestattungen zwei Jahre, sonst ein Jahr. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig; die Beträge stehen auf der Seite Kosten.
Welche Gestaltungsregeln sind typisch?
- Material: Naturstein, Holz und Metall sind fast überall zulässig. Kunststoff, Glas, Terrazzo, Beton oder Betonwerkstein schließen viele Satzungen aus, etwa Cottbus, Görlitz und Plauen.
- Maße: Höchstmaße je Grabart und Mindeststärken, zum Beispiel in Zwickau ein stehender Stein auf dem Urnenreihengrab bis 0,60 m hoch und 0,35 m breit.
- Abdeckung: In Chemnitz darf höchstens ein Drittel der Grabfläche abgedeckt werden, in Görlitz muss mindestens die Hälfte offen bleiben.
- Einfassungen: Auf dem Hauptfriedhof Plauen sind Einfassungen aus Stein oder Metall nicht zulässig, auf dem Friedhof Kauschwitz dagegen aus Naturstein bis 15 cm über Flur.
- Oberflächen und Farben: Plauen schließt grellweiße und tiefschwarze Steine sowie Gold- und Silberschrift auf dem Hauptfriedhof aus.
Viele Friedhöfe unterscheiden Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. In Cottbus können Sie bei der Wahl der Grabstätte zwischen beiden wählen. In Chemnitz gelten auf dem Städtischen Friedhof in allen Abteilungen besondere Vorschriften.
Was gilt für provisorische Grabzeichen?
Bis der Stein steht, ist meist ein schlichtes Holzkreuz oder eine naturlasierte Holztafel erlaubt, oft ohne eigene Genehmigung. Die Satzungen begrenzen die Dauer: in Chemnitz, Zwickau und Bautzen höchstens zwei Jahre nach der Beisetzung, in Plauen 18 Monate, in Cottbus sechs Monate. In Görlitz muss das Provisorium spätestens zwei Jahre nach dem Sterbefall entfernt sein.
Welche Friedhöfe in unseren Regionen sind städtisch, welche kirchlich?
In Chemnitz, Zwickau, Plauen, Freiberg, Bautzen, Görlitz und Cottbus gibt es große städtische Friedhöfe mit eigener Satzung, daneben kirchliche Friedhöfe. In Pirna, Riesa und Meißen liegen die großen Friedhöfe bei evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden. Wer zuständig ist, erfahren Sie auf den Standortseiten, zum Beispiel für Pirna oder Freiberg.
Wer darf auf dem Friedhof arbeiten?
Steinmetzbetriebe brauchen auf vielen Friedhöfen eine Zulassung der Friedhofsverwaltung. In Chemnitz und Zwickau gilt sie jeweils für ein Kalenderjahr, in Plauen bis zu drei Jahre. Verlangt werden Meisterprüfung oder Eintragung in die Handwerksrolle und eine Haftpflichtversicherung. Görlitz und Bautzen verlangen keine formale Zulassung, aber Zuverlässigkeit und den Nachweis, Fundamente berechnen und die Standsicherheit messen zu können. Bei den Betrieben, die wir Ihnen nennen, prüfen wir Eintragung in die Handwerksrolle und Haftpflichtversicherung. Senden Sie uns in Ruhe Ihre Anfrage.
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Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Grabmal ohne Genehmigung gesetzt wird?
Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass es geändert oder entfernt wird, wenn es der Satzung widerspricht. Das kann teuer werden. Lassen Sie deshalb erst nach der Genehmigung aufstellen.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Das hängt von der Verwaltung und der Jahreszeit ab. Fragen Sie den Betrieb, mit welcher Bearbeitungszeit er bei Ihrem Friedhof rechnet.
Wo finde ich die Satzung meines Friedhofs?
Städtische Satzungen stehen meist im Ortsrecht auf der Website der Stadt. Bei kirchlichen Friedhöfen fragen Sie die Friedhofsverwaltung der Kirchgemeinde. Links zu den Satzungen größerer Friedhöfe finden Sie auf unseren Standortseiten, etwa für Zwickau.
Brauche ich auch für eine neue Inschrift eine Genehmigung?
Nach vielen Satzungen ja, weil jede Veränderung am Grabmal zustimmungspflichtig ist. In Görlitz gibt es dafür eine eigene Gebühr für das Wiederaufstellen nach einer Inschrifterneuerung.